Blaulicht und Martinshorn

Blaulicht und Martinshorn

Immer wieder gibt es Diskussionen darüber, wann und warum Feuerwehrfahrzeuge Sondersignale einsetzen. Besonders, wenn der Einsatz nachts stattfindet, hört man immer wieder den Kommentar: "zu dieser Uhrzeit ist ja die Straße eh frei. Da kann man doch auf den Lärm verzichten."

Dazu hier ein paar Fakten:

Voraussetzungen für die Verwendung von Sondersignalen

Die Verwendung von Sondersignalen ist in § 38 Straßenverkehrsordnung (STVO) geregelt. Demnach ist speziell der Einsatz von blauem Blinklicht in Kombination mit dem Einsatzhorn auf wenige Ausnahmesituationen beschränkt. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um

  • Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
  • eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
  • flüchtige Personen zu verfolgen oder
  • bedeutende Sachwerte zu erhalten.

"Höchste Eile geboten" bedeutet aber auch, dass Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienste Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen und müssen. Diese Sonderrechte sind in § 35 StVO geregelt.

Aus diesen beiden Paragraphen wird klar: Die Feuerwehr ist gesetzlich verpflichtet, Blaulicht und Martinshorn miteinander einzusetzen. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges handelt fahrlässig, wenn er dies unterlässt. Sollte es dabei zu einem Unfall kommen, kann er deswegen in Haftung genommen werden.